Über die Rechte von Pflegebedürftigen

(verpd) Wird durch eine bauliche Maßnahme das individuelle Wohnumfeld eines pflegebedürftigen Behinderten so verbessert, so dass er ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe seine Terrasse erreichen kann, dann muss die gesetzliche Pflegeversicherung die anfallenden Umbaukosten im Rahmen der Höchstsätze übernehmen. Das geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Sozialgerichts Dortmund hervor (Az.: S 39 KN 98/08 P).

Eine pflegebedürftige Rollstuhlfahrerin konnte wegen einer zu engen Terrassentür die zu ihrer Wohnung gehörende Terrasse nicht ohne fremde Hilfe mit ihrem Rollstuhl erreichen.
Forderung nach behindertengerechter Terrassentür

Sie beantragte daher bei der Pflegekasse die Übernahme der Kosten für den Einbau einer behindertengerechten Tür. Dabei berief sich die Klägerin auf Paragraf 40 Absatz 4 SGB XI (Sozialgesetzbuch XI). In diesem heißt es, dass Pflegekassen Zuschüsse bis zur Höhe von knapp 2.600 Euro für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds von Pflegebedürftigen zu gewähren haben.

Die Pflegekasse lehnte den Antrag jedoch ab. In dem sich anschließenden Rechtsstreit trug sie zur Begründung vor, dass die Umbaumaßnahmen für die selbstständige Lebensführung der Klägerin nicht erforderlich seien. Im Übrigen würde eine Terrasse nicht zum Wohnumfeld im Sinne von Paragraf 40 SGB XI gehören. Die Kosten seien daher auch aus diesem Grund nicht zu übernehmen.
Was gehört zum Wohnumfeld?

Doch dem wollten die Richter des Dortmunder Sozialgerichts nicht folgen. Sie gaben der Klage der Behinderten in vollem Umfang statt.

Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind nach Ansicht des Gerichts unter anderem dann zu gewähren, wenn dadurch im Einzelfall eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.

Das Gericht zeigte sich überzeugt davon, dass die Klägerin nach den Umbaumaßnahmen ihre Terrasse nutzen kann, auch ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Die Voraussetzungen zur Übernahme der Umbaukosten durch die Pflegekasse sind daher gegeben.

Eine Kostenübernahme scheitert auch nicht daran, dass eine Terrasse nach Meinung der Pflegekasse nicht zum individuellen Wohnumfeld gehört. „Denn der Begriff des Wohnumfeldes beinhaltet über den eigentlichen Wohnraum hinaus auch die Nutzung von angrenzenden Terrassen und Balkonen“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

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