Sturz in der Strassenbahn

(verpd) Ein Fahrgast eines öffentlichen Verkehrsmittels muss jederzeit mit scharfen Bremsmanövern rechnen. Er hat daher für ausreichende Standsicherheit zu sorgen. Kommt er zu Fall, weil er während der Fahrt aufgestanden ist, um einem anderen Fahrgast zu helfen, so kann er für die Folgen des Sturzes nicht den Verkehrsbetrieb verantwortlich machen. Das hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss entschieden (Az.: 12 U 95/09).

Eine 84-jährige Frau war in Berlin mit einer Straßenbahn unterwegs. Kurz nachdem sie zunächst einen Sitzplatz eingenommen hatte, wollte sie einer ihr gegenüber sitzenden gehbehinderten Frau bei der Entwertung ihres Fahrscheins behilflich sein.

Sie stand daher während der Fahrt auf und begab sich in Richtung des Entwertungsautomaten. Im gleichen Augenblick musste der Fahrer der Straßenbahn jedoch wegen eines sich verkehrswidrig verhaltenden Pkw-Fahrers stark bremsen. Die Klägerin kam bei dem Bremsmanöver zu Fall und verletzte sich schwer.
Sicherer Halt

Ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderung wurden von dem Betreiber der Straßenbahn zurückgewiesen. Seiner Meinung nach hatte die Klägerin ihren Unfall selbst verschuldet. Denn sie war ohne zwingenden Anlass während der Fahrt aufgestanden und hatte sich dabei nicht ausreichend vor einem Sturz gesichert.

Die Sache landete schließlich vor Gericht. Doch dort erlitt die Seniorin eine Niederlage.

Ein Fahrgast eines öffentlichen Verkehrsmittels muss grundsätzlich jederzeit mit ruckartigen Bewegungen und Bremsmanövern rechnen, die seine Standsicherheit beeinträchtigen können. Er muss daher dafür sorgen, durch solche Bewegungen nicht zu Fall zu kommen, indem er sich entweder einen Sitzplatz sucht oder aber sich auf andere Weise sicheren Halt verschafft, so das Gericht.
Kein zwingender Grund

Das aber hat die Klägerin nach Überzeugung der Richter versäumt. Denn sie hat ohne zwingenden Grund während der Fahrt ihren Sitzplatz verlassen und sich dadurch einer großen Sturzgefahr ausgesetzt.

Die nach Ansicht des Gerichts an sich lobenswerte Hilfsbereitschaft gegenüber der gehbehinderten Mitfahrerin hat sich somit zu Ungunsten der Klägerin ausgewirkt. Sie hätte den Fahrschein nämlich auch während des nächsten regulären Halts entwerten oder aber einen jüngeren Mitfahrer um Hilfe bitten können.

Nach Auffassung des Gerichts haftet der Verkehrsbetrieb auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr. Denn diese tritt hinter dem hohen Eigenverschulden der Klägerin zurück. Die Klage der Frau wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
Ähnliche Entscheidungen

Folgt man einem Urteil des Amtsgerichts München aus dem Jahr 2009, so wäre der Fall nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn sich der Unfall kurz nach dem Einsteigen ereignet hätte.

Denn kommt ein Fahrgast zu Fall, weil er noch keine Gelegenheit hatte, festen Halt zu finden, so ist der Betreiber eines öffentlichen Verkehrsmittels auch ohne eigenes Verschulden aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.

Bereits im Mai 2007 hat sich das Amtsgericht Frankfurt/Main mit einem ähnlichen Fall wie dem der Klägerin befasst. Seinerzeit war ein Fahrgast in einem Bus zu Schaden gekommen, weil er deutlich vor Erreichen der Haltestelle seinen Sitzplatz verlassen hatte.

Mit dem Argument, dass ein Fahrgast jederzeit mit stärkeren Bremsmanövern rechnen muss, wurden seinerzeit die Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen als unbegründet zurückgewiesen.

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