Folgen bei verzögerter Schadenregulierung

 

(verpd) Auch bei einer ungewöhnlich langen Regulierungsdauer kann sich ein Kfz-Haftpflichtversicherer nicht auf die Position zurückziehen, anstatt einer Nutzungsausfall-Entschädigung nur die sogenannten Vorhaltekosten zahlen zu müssen. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug des Geschädigten älter als zehn Jahre ist, so das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (Az.: I-1 W 24/06).

Bei einem durch den Versicherungsnehmer des beklagten Versicherers verschuldeten Unfall erlitt der 15 Jahre alte VW-Passat einer Autofahrerin einen Totalschaden.

Der Anwalt der Geschädigten hatte bereits bei der Schadenmeldung darauf hingewiesen, dass seine Mandantin als Hausfrau ohne Einkommen sei und daher die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nicht vorfinanzieren könne. Er forderte den Versicherer des Unfallverursachers dazu auf, einen Vorschuss oder ersatzweise ein Darlehen mit Rückforderungsvorbehalt zur Verfügung zu stellen.

Doch obwohl die Frage des Verschuldens unstrittig war, benötigte der Versicherer mehrere Monate, um den Schaden zu regulieren. Die Frau musste daher für die Dauer von fast einem Jahr (312 Tage) auf ein Ersatzfahrzeug verzichten.

Vorhaltekosten statt Nutzungsausfall-Entschädigung

Für diese Zeit verlangte sie die Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung. Dabei erklärte sie sich angesichts des Alters ihres Fahrzeuges dazu bereit, einen um zwei Fahrzeuggruppen reduzierten Tabellenwert zu akzeptieren.

Doch auch das war dem Kfz-Haftpflichtversicherer noch zu viel. Er vertrat die Auffassung, dass die in der Nutzungsausfall-Entschädigungs-Tabelle genannten Werte auf die durchschnittlichen Mietsätze und üblichen Zeiträumen für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beruhen. Der Versicherer wollte der Klägerin daher nur die deutliche geringeren Vorhaltekosten erstatten.

Zu Unrecht, meinten die Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichts – und gaben dem Antrag der mittellosen Frau auf Gewährung von Prozesskostenhilfe statt.

Risiko des Schädigers

Der Umstand, dass die Geschädigte deutlich länger als für die übliche Wiederbeschaffungszeit auf ein Ersatzfahrzeug verzichten musste, rechtfertigt es nach Ansicht des Gerichts nicht, bei der Berechnung des Ausfallschadens eine andere Berechnungsmethode zu wählen.

Es gehört nämlich zum Risikobereich eines Schädigers, auf einen Geschädigten treffen zu können, der die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel finanziell nicht vorstrecken kann – und sich dadurch der Zeitraum verlängert, für den eine Nutzungsausfall-Entschädigung zu zahlen ist.

Der Versicherer wäre durchaus in der Lage gewesen, den Ausfallschaden durch Zahlung eines Vorschusses oder Darlehens in einem üblichen Rahmen zu halten. Da er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, hat er für die Folgen einzustehen, so das Gericht.

Alter hat keinen Einfluss auf den Gebrauchsvorteil

Auch der Umstand, dass das Fahrzeug der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls bereits 15 Jahre alt war, ist nach Ansicht des Gerichts kein Grund dafür, ihr als Ausfallschaden lediglich die Vorhaltekosten zuzugestehen.

Denn das Alter eines verkehrstüchtigen Kraftfahrzeugs beeinflusst nicht den Gebrauchsvorteil, den ein Geschädigter aus der Nutzung seines Fahrzeuges ziehen kann.

Dadurch, dass die Geschädigte eine um zwei Fahrzeuggruppen geringere Nutzungsausfall-Entschädigung akzeptiert hat, wurde dem Alter des Fahrzeuges nach Überzeugung des Gerichts ausreichend Rechnung getragen.

Last, but not least


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