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Recht und Erste Hilfe

(verpd)
Bei einem Unglücksfall reicht oft schon der Notruf bei Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst, um Leben zu retten. In manchen Fällen ist es jedoch notwendig, dass ein Ersthelfer Sofortmaßnahmen durchführt, um Schlimmeres zu verhindern, bis die professionelle Hilfe eintrifft. Doch immer noch schauen manche aus Angst vor Fehlern lieber weg, als zu helfen.

Wer im Notfall keine Erste Hilfe leistet, handelt nicht nur in moralischer Sicht verkehrt, sondern kann sich unter Umständen auch strafbar machen. Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr keine Hilfe leistet, obwohl ihm dies den Umständen nach zuzumuten wäre, muss nämlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe rechnen.

Nur wer sich dabei selbst einer Gefahr aussetzen oder wichtige Pflichten verletzen würde, kann nicht wegen unterlassener Hilfeleistung belangt werden. So steht es in Paragraf 323 c StGB (Strafgesetzbuch).

Richtiges Handeln

Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat rät, Ersthelfer sollten grundsätzlich zuerst die Unglücksstelle sichern und den internationalen Notruf 112 verständigen. Insbesondere die Angaben, wo der Unfall passiert ist, wie viele Verletzte es gibt und welche Verletzungen vorliegen, sind wichtig.

Danach sollte der Helfer sich zuerst um die Verletzten kümmern, sie beispielsweise ansprechen und warm halten, in eine stabile Seitenlage bringen, sofern sie bewusstlos sind, oder wenn nötig lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreifen.

Die Sicherheit, dabei das Richtige zu tun, geben ein Erste-Hilfe-Kurs sowie eine regelmäßige Auffrischung des dabei Erlernten. Wo und wann derartige Kurse und Auffrischungslehrgänge angeboten werden, kann unter anderem bei den Ansprechpartnern und ermächtigten Ausbildungsstellen erfragt werden, die im Internet unter www.bg-qseh.de zu finden sind.

Keine Konsequenzen bei ungewollten Fehlern

Wird die Erste Hilfe nach bestem Wissen und Gewissen geleistet, hat der Helfer in der Regel auch bei Schäden durch fehlerhaftes Handeln weder Schadenersatz-Forderungen noch strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und gesetzliche Unfallkassen hin.

Grundsätzlich, so die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), kann der Ersthelfer nicht zum Schadenersatz herangezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Schäden an fremden Sachen oder um eine ungewollt zugefügte Körperverletzung handelt.

Der Helfer kann also weder für eine beim Verbinden einer Wunde beschädigte oder beschmutzte Kleidung eines Verunfallten noch für einen möglichen Rippenbruch bei einer Herzdruckmassage belangt werden.

Schutz für die Helfenden

Im Gegensatz dazu kann ein Helfer, der bei der Hilfeleistung selbst einen Sach- oder Gesundheitsschaden erleidet, Schadenersatz vom Verletzten, dessen Haftpflichtversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.

Bei Verletzungen durch eine Erste Hilfe im Betrieb greift der Versicherungsschutz der zuständigen Berufsgenossenschaft. Helfer, die durch eine Erste-Hilfe-Leistung in der Freizeit einen Körper- und Sachschäden erleiden, stehen unter dem Schutz des örtlich zuständigen gemeindlichen Unfallversicherungs-Trägers.

Weitere Informationen zum Thema gibt es in der Broschüre „Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistungen durch Ersthelfer“ des DGUV. Sie kann kostenlos im Internet im PDF-Format heruntergeladen werden.

Abschleppkosten

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Ein Autofahrer, der sein Fahrzeug verbotswidrig auf einem Privatgrundstück abgestellt hat, muss nicht nur die reinen Kosten des Abschleppens bezahlen. Er kann vielmehr auch für Kosten zur Kasse gebeten werden, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind. Das hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden (Az.: V ZR 30/11).

Trotz eines nicht zu übersehenden Hinweisschildes, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden, hatte eine Autofahrerin ihren Pkw unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes abgestellt.

Kein Geld, kein Auto

Nachdem ihr Fahrzeug abgeschleppt worden war, weigerte sie sich, den von dem Betreiber des Supermarkts mit der Überwachung des Parkplatzes beauftragten Unternehmen geforderten Betrag in Höhe von rund 220 Euro zu zahlen.

Denn dieser enthielt nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch Kosten, die bei der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden waren. Die Berechnung derartiger Kosten hielt die Klägerin jedoch für ungerechtfertigt.

Doch das half ihr wenig. Denn das Überwachungsunternehmen wollte ihr den Standort ihres Fahrzeugs erst nach Zahlung des geforderten Betrages nennen.

Niederlage in allen Instanzen

Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Dort erlitt die klagende Falschparkerin ebenso wie in den Vorinstanzen eine Niederlage. Auch ihre Forderung auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung in Höhe von annähernd 4.000 Euro wiesen die Richter als unbegründet zurück.

Grundsätzlich, so das Gericht, gehören zu den ersatzpflichtigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs nicht nur die Abschleppkosten, sondern auch Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind.

Hierzu zählen nach Ansicht der Richter zum Beispiel Kosten für die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um dessen Halter ausfindig zu machen. Zusätzlich fallen noch Kosten für die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie, damit ein geeignetes Abschleppfahrzeug angefordert werden kann, an.

Nicht erstattungsfähig sind hingegen Kosten, die durch die allgemeine Überwachung eines Parkplatzes entstehen und die folglich nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beseitigung eines Fahrzeugs stehen. Derartige Kosten waren der Klägerin jedoch auch nicht in Rechnung gestellt worden.

Verbotene Eigenmacht

Das mit der Überwachung des Parkplatzes beauftragte Unternehmen war nach Ansicht der Richter auch dazu berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs so lange zu verweigern, bis die Klägerin den geforderten Betrag gezahlt hatte. Denn das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Grundstück stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne von Paragraf 858 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar, der sich ein Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt.

Sollte sich ein Fahrzeughalter in so einer Situation weigern, die durch das Abschleppen entstandenen Kosten zu zahlen, so steht dem Grundstückseigentümer beziehungsweise dem von ihm beauftragten Unternehmen, an welches er seine Forderung abgetreten hat, ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung. Nach Ansicht der Richter wäre es ihr nämlich ohne Weiteres möglich gewesen, ihr Fahrzeug bis zur endgültigen Klärung des Falls gegen Erbringung einer Sicherheitsleistung auszulösen. Von dieser Möglichkeit hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Denn sie hat noch nicht einmal die von ihr für gerechtfertigt gehaltenen reinen Abschleppkosten in Höhe von 150 Euro hinterlegt.

Schäden nach dem Abschleppen

Immer wieder führt das Abschleppen zum Streit. Dabei geht es jedoch nicht nur um die Frage der berechtigten Kosten. Oftmals wird während oder nach dem Abschleppen ein Pkw beschädigt. In vielen Fällen muss dann geklärt werden, wer für den Schaden verantwortlich ist und dafür aufkommt. Nicht selten ist es notwendig, sein Recht notfalls vor Gericht einzuklagen. Kann die Schuldfrage geklärt werden und gewinnt man gegen den Verursacher, muss in der Regel der Streitgegner die Anwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten übernehmen.

Doch verliert man den Gerichtsprozess, bleibt man nicht nur auf seinen eigenen Prozesskosten sitzen, sondern muss auch die des Prozessgegners übernehmen. Um dieses Kostenrisiko zu umgehen, ist es sinnvoll als Kfz-Besitzer eine Verkehrsrechtsschutz-Police zu haben. Denn diese übernimmt, wenn der Versicherer Aussicht auf Erfolg sieht und vorab eine Deckungszusage für den Streitfall gegeben hat, nicht nur die eigenen Rechtsanwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten.

Falls der Versicherte vor Gericht eine Niederlage erleidet – werden auch die Kosten des Prozessgegners übernommen. Die Verkehrsrechtsschutz-Versicherung hilft unter anderem bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen oder der Klärung der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall und deckt zudem Vertragsprobleme rund um das Kfz beispielsweise mit der Kfz-Werkstatt ab. Mehr Informationen dazu gibt es vom Versicherungsfachmann.

515 Euro – die Hinterbliebenenrente

(verpd)
In Deutschland erhielten im Jahre 2010 insgesamt über 5,8 Millionen Bürger eine Hinterbliebenenrente. Im Durchschnitt betrug die Rentenhöhe je Bezieher 512 Euro monatlich. Witwer, verwaiste Kinder und junge Witwen erhielten sogar deutlich weniger. Dies geht aus einer vor Kurzem veröffentlichten Statistik des Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) hervor.

Die Hinterbliebenenrente setzt sich aus der großen und kleinen Witwen-/Witwerrente, der Voll- und Halbwaisenrente und der Erziehungsrente zusammen. Knapp 4,9 Millionen Frauen bekamen 2010 eine große Witwenrente in Höhe von durchschnittlich 567 Euro monatlich. Fast 8.000 verwitwete Frauen mussten sich mit der kleinen Witwenrente in Höhe von durchschnittlich 163 Euro zufriedengeben. Die rund 560.000 Witwer erhielten eine große Witwerrente von 238 Euro und etwas über 1.000 verwitwete Männer bekamen eine kleine Witwerrente von 164 Euro im Durchschnitt.

Voraussetzungen für die große Witwen- oder Witwerrente

Seit 1. Januar 2002 beträgt die große Witwen- oder Witwerrente noch 55 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten. Für alle, die vor dem genannten Zeitpunkt geheiratet haben oder vor dem 1. Januar 1962 geboren wurden, gilt noch die alte Regelung mit 60 Prozent. Bei der kleinen Witwen- oder Witwerrente werden 25 Prozent der Rente des Verstorbenen wegen voller Erwerbsminderung angesetzt.

Anspruch auf die Witwen- und Witwerrente hat grundsätzlich der verbliebene Ehepartner, wenn der verstorbene gesetzlich Rentenversicherte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Zudem darf der Witwer oder die Witwe nach dem Tod des Ehegatten nicht wieder heiraten.

Eine große Witwen- und Witwerrente erhält dabei nur der überlebende Ehegatte, der entweder das 45. Lebensjahr vollendet hat, vermindert erwerbsfähig ist oder ein Kind, das nicht älter als 18 Jahre oder behindert ist, erzieht.

Erziehungs- und kleine Witwen- und Witwerrente

Alle, die die genannten Voraussetzungen für eine große Witwen- und Witwerrente nicht haben, bekommen eine kleine Witwen- und Witwerrente. Letztgenannte wird jedoch längstens für 24 Monate nach dem Tod des Versicherten gewährt.

Weniger bekannt ist die sogenannte Erziehungsrente. Anspruch darauf haben nur selbst gesetzlich Rentenversicherte, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde und deren geschiedener Ehepartner verstorben ist.

Außerdem muss der verbleibende Elternteil das eigene Kind erziehen, nicht wieder geheiratet haben und bis zum Tode des geschiedenen Ehepartners die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Weniger als 10.000 Personen in Deutschland erhielten 2010 eine entsprechende Hinterbliebenenrente in Höhe von durchschnittlich 734 Euro.

Hinterbliebenenrente für Kinder

Damit auch hinterbliebene Kinder Anspruch auf eine Waisenrente haben, müssen sie unter 18 Jahren sein oder aufgrund einer Behinderung nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen können. Für Kinder, die noch in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, gilt eine Altershöchstgrenze von maximal 27 Jahren. Zudem muss der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Grundsätzlich beträgt die Höhe der Vollwaisenrente 20 Prozent beziehungsweise der Halbwaisenrente 10 Prozent der Rente, die dem oder der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes bei einer vollen Erwerbsminderung zugestanden hätte. Zusätzlich sind noch Zuschläge möglich, die von der Anzahl der rentenrechtlichen Zeiten des oder der Verstorbenen abhängen.

Anspruch auf eine Vollwaisenrente hat ein Kind, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr da ist. 2010 erhielten mehr als 8.200 Kinder eine entsprechende Hinterbliebenenrente in Höhe von durchschnittlich 322 Euro. Über 355.000 Heranwachsende bekamen eine Halbwaisenrente in Höhe von 155 Euro, nachdem ein unterhaltspflichtiger Elternteil verstorben ist.

Die richtige Absicherung

Wer genau wissen möchte, wie hoch die eigene Absicherung der Hinterbliebenen konkret ist und inwieweit eine Versorgungslücke besteht, erhält vom Versicherungsexperten Hilfe.

Um ein mögliches Defizit zwischen dem aktuellen Haushaltseinkommen und dem zur Verfügung stehenden Betrag nach einem Todesfall abzusichern, bietet die Versicherungswirtschaft diverse Vorsorgeprodukte an.

Bei der Suche nach einer optimalen Hinterbliebenen-Absicherung entsprechend dem persönlichen Bedarf und der jeweiligen Situation hilft ein umfassendes Beratungsgespräch mit dem Versicherungsfachmann.

Beleidigung des Chefs und der Arbeitsplatz

(verpd) Ob ein Beschäftigter ohne vorherige Abmahnung wegen der Beleidigung seines Vorgesetzten fristlos entlassen werden darf, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 2 Sa 232/11).

Dem Urteil lag die Klage eines seinerzeit 35-jährigen Beschäftigten zugrunde, der seit 18 Jahren für seinen Arbeitgeber tätig war. Er war wegen einer Krankschreibung mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten aneinandergeraten und deswegen fristlos entlassen worden.

Unflätige Wortwahl

Der Kündigung ging ein Streit voraus, in dessen Verlauf der Kläger seinem Vorgesetzten wörtlich sagte: „Wenn Sie schlechte Laune haben, dann wichsen Sie mich nicht von der Seite an.“ Kurz darauf bezeichnete der Kläger seinen Vorgesetzten gegenüber einer Kollegin sowie einem Kunden wiederum als „Wichser“.

Diese Äußerungen reichten dem Arbeitgeber aus, um den Kläger fristlos vor die Tür zu setzen. Zu Unrecht, befanden sowohl die Richter des Arbeits- als auch ihre Kollegen des Landesarbeitsgerichts. Beide Instanzen gaben der von dem Mann eingereichten Kündigungsschutzklage statt.

Die Richter kamen nach einer eingehenden Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Kläger zwar abgemahnt, nicht jedoch hätte entlassen werden dürfen.

Kündigungsdrohung

Wie so oft im Leben hatte die Sache nämlich zwei Seiten. Nachdem der Kläger am Tag des Zwischenfalls einen Arzt aufgesucht hatte, war er zu seinem Vorgesetzten gegangen, um ihm eine Krankschreibung zu überreichen.

Von diesem wurde er jedoch in barschem Ton mit den Worten abgewiesen, sich vom Betriebsrat über die korrekte Vorgehensweise bei einer Krankschreibung beraten und helfen zu lassen.

Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei dieser Äußerung aus Sicht eines objektiven Betrachters nicht etwa um einen wohlgemeinten Rat, sondern um eine deutliche Kritik, die man, wie vom Kläger vorgetragen, durchaus als Androhung einer Kündigung verstehen konnte.

Erhebliche Ehrverletzung, aber …

Diese Kritik war jedoch auch aus der Sicht des Gerichts völlig unberechtigt. Denn der Kläger hatte nichts anderes gemacht, als seinen Vorgesetzten pflichtgemäß unverzüglich darüber zu informieren, dass er von seinem Arzt krankgeschrieben worden war.

Die Richter bestritten zwar nicht, dass sich der Kläger mit seinen Äußerungen einer erheblichen Ehrverletzung eines Vorgesetzten schuldig gemacht hatte, die an sich eine fristlose Entlassung gerechtfertigt hätte. Angesichts der vorausgegangenen unberechtigten Kritik hielten sie seine Reaktion jedoch für bedingt verständlich.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Zwischenfalls seit 18 Jahren ohne wesentliche Beanstandungen für seinen Arbeitgeber tätig war, hätte er daher nicht fristlos entlassen werden dürfen. In diesem Fall wäre vielmehr eine Abmahnung ein ausreichendes Mittel gewesen, um den Kläger zu disziplinieren. Seiner Kündigungsschutzklage wurde daher stattgegeben.

Kein Freibrief

Das Gericht betrachtet seine Entscheidung nicht als Freibrief für die Beleidigung von Vorgesetzten und Kollegen. In dem Urteil heißt es dazu abschließend:

„Die Kammer stellt ausdrücklich klar, dass das Verhalten des Klägers nicht sanktionslos hingenommen werden muss.

Lediglich die Prüfung der Frage, ob die außerordentliche Kündigung als einzig mögliche und vertretbare Reaktion angemessen war, war im Berufungsverfahren zu entscheiden. Dies ist nicht der Fall.“
Gerichtliche Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber

Wer sich von seinem Arbeitgeber ungerecht behandelt fühlt, muss zwar nicht immer alles klaglos hinnehmen. Allerdings müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einem gerichtlichen Arbeitsrechtsstreit in der ersten Instanz unabhängig vom Ergebnis die jeweiligen Kosten selbst tragen.

Auch dann, wenn der Arbeitnehmer, wie in dem aufgezeigten Fall, den Rechtsstreit gewinnt, müsste er seine Anwalts- und anteiligen Gerichtskosten selbst bezahlen. Dennoch muss man nicht aus finanziellen Gründen grundsätzlich auf sein Recht verzichten.

Denn eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Police übernimmt im Versicherungsfall die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitigkeiten. Mehr Informationen hierzu gibt es bei einem Versicherungsexperten.

Absicherung von Hauskatzen

(verpd) Das häufigste Haustier in Deutschland ist die Katze. Experten schätzen, dass es rund fünf Millionen Hunde, aber über acht Millionen Katzen hierzulande gibt. Katzenbesitzer unterschätzen jedoch manchmal die Gefahren, die ihre Lieblinge bedrohen und im Fall des Falles hohe Kosten nach sich ziehen können.

Offene Fenster und Balkontüren sind für Katzen, die auch im Haus gehalten werden, ein erhebliches Risiko. In gekippten Fenstern und Türen können sich die Tiere leicht einklemmen, wenn sie versuchen ins oder aus dem Haus zu kommen. Schwere oder sogar tödliche Verletzungen können die Folge sein.

Begabte Kletterer mit Absturzrisiko

Viele Katzenbesitzer glauben zudem, dass die Vierbeiner aufgrund ihrer angeborenen Geschicklichkeit nicht vom Fensterbrett oder Balkongeländer stürzen können. Allerdings lassen sich Katzen schnell von Vögeln, Fliegen, Schmetterlingen und bewegten Gegenständen ablenken oder erschrecken und schaffen es manchmal nicht mehr, sich auf der glatten Fensterbank oder dem Balkongeländer festzuhalten. Ein Fall aus großer Höhe ist auch für eine Katze lebensgefährlich.

Fenster oder Balkone sollten daher mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen werden. Zudem sollten alle Fenster unbedingt geschlossen oder zumindest gesichert werden, wenn man während seiner Abwesenheit diese gekippt lassen möchte. Entsprechende Kippfenster-Schutzvorrichtungen gibt es unter anderem im Zoofachhandel.

Gefährliche Neugier

Viele, vor allem junge Katzen sind äußerst neugierig. Heiße Herdplatten, Bügeleisen oder brennende Kerzen sind daher ein Risiko. Zum einen können sich die Tiere insbesondere an den Pfoten und den Schnurrhaaren verbrennen, zum anderen kann das versehentliche Umstoßen einer brennenden Kerze einen schweren Wohnungsbrand auslösen.

Eine offene Waschmaschinen- oder Trocknertür, offene Schränke und Schubladen aber auch nicht mit Gittern gesicherte Abluft und Heizschächte an Wand und Boden könnten Katzen als vermeintliche Rückzugsorte auswählen. Nicht immer können sie diese Verstecke ohne Hilfe verlassen.

Falsche Spielzeugwahl

Auch bei der Auswahl des Spielzeugs ist Vorsicht geboten. Wollknäuel, dünne Bindfäden oder kleine Schaumgummibällchen sind als Katzenspielzeug ungeeignet, denn verschluckte Fäden oder Gegenstände könnten zu Verdauungsproblemen oder gar zu Darmverschluss führen. Kleine Kugeln aus Alufolie sind giftig, wenn sie verschluckt werden.

Katzen verkriechen sich oft gerne in Tüten und Schachteln. Bei herumliegenden Plastiktüten besteht jedoch Erstickungsgefahr. Spielen die Vierbeiner mit Gummis und Bändern könnten sie sich darin verheddern und schlimmstenfalls selbst erdrosseln. Laserpointer laden zwar gerade dazu ein, dass man die Katze dem roten Lichtpunkt nachjagen lässt, doch die Laserstrahlung kann das Tierauge erheblich schädigen, was bis zur Erblindung führen kann.

Giftige Zimmerpflanzen

Nicht immer sind Katzen beim Fressen und Trinken wählerisch. Daher sind risikoreiche Flüssigkeiten wie Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlings-Bekämpfungsmittel, aber auch gedüngtes Gießwasser stets fest verschlossen aufzubewahren. Selbst Zimmerpflanzen könnten zum Gesundheitsrisiko der tierischen Lieblinge werden, denn viele sind für Katzen giftig. Viele Vierbeiner fressen nämlich, wie beim Katzengras, auch andere Pflanzen an.

Unter anderem sollte Folgendes nicht im Wohnbereich von Katzenbesitzern stehen: Weihnachtsstern, Alpenveilchen, Azalee, Amaryllis, Baumfreund, Calla, Gummi- und Drachenbaum, Dieffenbachie sowie Fensterblatt. Informationen, welche Zimmerpflanzen nicht in der Umgebung von Katzen stehen sollten, geben Tierärzte, Tierkliniken und auch einige Tierheime. Informationen dazu gibt es auch im Internet.

Tierarztkosten im Griff

Hat die Katze bereits eine giftige Pflanze angefressen und zeigt Krankheitssymptome, sollte sie umgehend zum Tierarzt gebracht werden. Wichtig ist zudem, den Tierarzt darüber zu informieren, um welches Gewächs es sich handelte. Am besten nimmt man ein Stück von der Pflanze mit, damit der Tierarzt rasch eine zielgerichtete Therapie einleiten kann. Notwendige Tierarztbehandlungen können schnell einen vierstelligen Betrag erreichen. Insbesondere aufwendige Operationen, beispielsweise nachdem die Katze vom Auto angefahren wurde, sind sehr teuer.

Wer sichergehen will, dass sein kleiner Liebling in Notsituationen die Hilfe bekommt, die er benötigt, ohne dass das Haushaltsbudget stark strapaziert wird, sollte eine spezielle Krankenversicherung für Katzen, die es im Übrigen auch für Hunde gibt, abschließen. Diese würde dann den Großteil der Behandlungskosten, abzüglich eines meist kleinen Selbstbehaltes, übernehmen. Mehr Informationen, wie man seinen Vierbeiner am besten absichern kann, gibt es beim Versicherungsexperten.

Wenn die Katze eine Dummheit begeht

Alle Tierbesitzer haften gemäß Paragraf 833 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für Schäden, die ihre Lieblinge, egal ob Hund oder Katze, verursachen. Auch Kleintiere wie Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen oder Vögel können unter Umständen Sach- oder Personenschäden anrichten. Läuft beispielsweise eine Mieze unvorsichtig über die Straße und bringt dadurch einen Fahrradfahrer zum Stürzen, kann der Tierhalter für den entstandenen Schaden in die Pflicht genommen werden.

Während für Hunde meist eine separate Tierhalterhaftpflicht-Versicherung notwendig ist, können sich Katzen- und Kleintierbesitzer freuen. Normalerweise sind Schäden, die diese Haustiere bei anderen verursachen, automatisch in der Privathaftpflicht-Versicherung mitversichert. Allerdings ist es wichtig, überhaupt eine Privathaftpflicht-Police zu haben.

Finanzielle Sicherheit bei Invalidität

Invalidität bezeichnet bleibende Krankheits- und Unfallfolgen. Der Begriff steht für eine dauerhafte körperliche oder geistige Schädigung eines Menschen. Doch die physischen oder psychischen Langzeitschäden bringen oft auch finanzielle Einbußen mit sich.

Finanzielle Folgen sind neben den erforderlichen Behandlungs- und Pflegekosten vor allem Einkommensverluste durch Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Besser früher als später

Private Versicherungen gegen die finanziellen Folgen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Unfallinvalidität und Pflegekosten sollten unverzüglich abgeschlossen werden, wenn eine entsprechende Versorgungslücke erkannt wird.

Sonst kann es passieren, dass zu einem späteren Zeitpunkt, dann vorhandene Krankheiten oder Unfallfolgen bei der Gesundheitsprüfung Probleme bereiten und ein Versicherungsabschluss deshalb teurer oder gar unmöglich wird.
Versorgungslücken erkennen

Ob eine Versorgungslücke besteht, kann bei einem Beratungsgespräch mit einem Versicherungsexperten geklärt werden. Oftmals reichen die gesetzlichen Absicherungen nämlich nicht aus.

Kann man beispielsweise aufgrund von Krankheits- oder Unfallfolgen seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, ist aber immer noch in einer anderen, auch weniger gut bezahlten Tätigkeit einsetzbar, steht einem, wenn man nach dem 1. Januar 1961 geboren ist, keine gesetzliche Rente zu. Und auch die sonstigen gesetzlichen Leistungen bieten in der Regel keinen Rundumschutz im Invaliditäts- oder Pflegefall.