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Finanzielle Sicherheit bei Invalidität

Invalidität bezeichnet bleibende Krankheits- und Unfallfolgen. Der Begriff steht für eine dauerhafte körperliche oder geistige Schädigung eines Menschen. Doch die physischen oder psychischen Langzeitschäden bringen oft auch finanzielle Einbußen mit sich.

Finanzielle Folgen sind neben den erforderlichen Behandlungs- und Pflegekosten vor allem Einkommensverluste durch Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Besser früher als später

Private Versicherungen gegen die finanziellen Folgen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Unfallinvalidität und Pflegekosten sollten unverzüglich abgeschlossen werden, wenn eine entsprechende Versorgungslücke erkannt wird.

Sonst kann es passieren, dass zu einem späteren Zeitpunkt, dann vorhandene Krankheiten oder Unfallfolgen bei der Gesundheitsprüfung Probleme bereiten und ein Versicherungsabschluss deshalb teurer oder gar unmöglich wird.
Versorgungslücken erkennen

Ob eine Versorgungslücke besteht, kann bei einem Beratungsgespräch mit einem Versicherungsexperten geklärt werden. Oftmals reichen die gesetzlichen Absicherungen nämlich nicht aus.

Kann man beispielsweise aufgrund von Krankheits- oder Unfallfolgen seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, ist aber immer noch in einer anderen, auch weniger gut bezahlten Tätigkeit einsetzbar, steht einem, wenn man nach dem 1. Januar 1961 geboren ist, keine gesetzliche Rente zu. Und auch die sonstigen gesetzlichen Leistungen bieten in der Regel keinen Rundumschutz im Invaliditäts- oder Pflegefall.

Bankraub per Smartphone

(verpd) Wer mithilfe seines Smartphones Bankgeschäfte abwickelt, muss im Falle eines Missbrauchs durch Internetkriminelle für entstandene Verluste in der Regel selbst einstehen. Darauf hat die Verbraucherzentrale Sachsen hingewiesen.

Smartphones erfreuen sich einer großen Beliebtheit. Denn anders als mit herkömmlichen Mobiltelefonen kann man mit diesen Multifunktionsgeräten für die Westentasche nicht nur telefonieren, sondern auch im Internet surfen.

Gefährliches Verfahren

Diese Möglichkeit birgt jedoch auch Gefahren. Denn immer häufiger wird die Onlinefähigkeit von Smartphones für Angriffe durch Internetkriminelle genutzt. Darauf, dass derartige Attacken nicht nur ärgerlich sind, sondern gegebenenfalls auch teuer werden können, hat jetzt die Verbraucherzentrale Sachsen aufmerksam gemacht.

Wegen ihrer Internetfähigkeit werden Smartphones von nicht wenigen ihrer Besitzer nämlich auch für das Online-Banking genutzt. Dabei wird in der Regel das sogenannte mTAN-Verfahren eingesetzt, bei welchem die für eine Überweisung notwendige Transaktionsnummer per SMS an das Mobiltelefon des Bankkunden gesandt wird. Doch das ist nicht ganz ungefährlich.

Denn während der Kunde eines Geldinstituts beim klassischen mTAN-Verfahren vor seinem Computer sitzt, um die Order zu erteilen und ihm die Transaktionsnummer auf ein zweites Gerät, nämlich sein Mobiltelefon, übermittelt wird, findet der Überweisungsauftrag und die Übermittlung der TAN bei Nutzung eines Smartphones auf ein und demselben Gerät statt.

Blick ins Kleingedruckte

Gilt das erste Verfahren als weitgehend sicher, so werden Internetkriminellen bei dem zweiten Verfahren Tür und Tor geöffnet. Dazu reicht es aus, zum Beispiel mithilfe eines verseuchten Apps zuvor ein Spionageprogramm auf dem Smartphone des Opfers zu installieren.

Um diese Sicherheitsproblematik wissen auch Banken und Sparkassen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Sachsen haben sie sich daher im Kleingedruckten ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgesichert. Denn dort heißt es: „Beim SMS-TAN-Verfahren darf das Gerät, mit dem die TAN empfangen wird (zum Beispiel Mobiltelefon), nicht für das Online-Banking genutzt werden.“

Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es als grob fahrlässig gilt, wenn das Gerät, mit welchem die mTAN empfangen wird, auch für das eigentliche Onlinebanking eingesetzt wird. Für finanzielle Verluste durch eine derart grobe Verletzung der Sorgfaltspflichten haftet jedoch ausschließlich der betroffene Kunde und nicht etwa sein Geldinstitut.

Verlust melden

Das, meinen die Verbraucherschützer, dürfte jedoch ebenso wenigen Verbrauchern bekannt sein wie die Tatsache, dass der Verlust eines Handys oder Smartphones, mit welchem mTANs empfangen werden, grundsätzlich dem Kreditinstitut gemeldet werden muss.

Wer also meint, auf Bankgeschäfte mithilfe seines Smartphones nicht verzichten zu können, sollte zumindest ein Sicherheitspaket auf seinem Multifunktionswunder installieren. Solche Software wird von vielen der bekannten Hersteller von Antiviren-Programmen angeboten.

Nachbarschaftshilfe

(verpd) Während eines Krankenhausaufenthaltes oder im Urlaub freut sich jeder, wenn der Nachbar einen Blick auf das Haus oder die Wohnung hat. Doch bei zusätzlichen kleinen Gefälligkeiten während der Abwesenheit, wie den Briefkasten leeren, die Blumen gießen oder die Goldfische füttern, kann es leicht zu Missgeschicken und dadurch zu Schäden an Gebäude oder Mobiliar kommen.

Hat der Nachbar während seiner Nachbarschaftshilfe versehentlich die wertvolle Vase heruntergeworfen, das Blumengießwasser auf den teuren Teppich vergossen oder gar eine Fensterscheibe eingeschlagen, könnte dies das bisher gute Verhältnis leicht trüben. Für den Urlauber wie für den Helfer ist die Situation unangenehm.

Besitzer geht leer aus

Doppelt schwierig ist es für den Geschädigten. Zwar haftet jeder, der einen Dritten vorsätzlich oder fahrlässig schädigt. Doch bei Gefälligkeitsdiensten gibt es Rechtsprechungen, die hier genau unterscheiden.

Wer grob fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden anrichtet, haftet auch bei Hilfsdiensten in der Nachbarschaft. Uneigennützige Helfer wie bei der Nachbarschaftshilfe sind allerdings von der Haftung frei, wenn der Schaden durch eine leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde – und müssten folglich keinen Ersatz für ihr angerichtetes Malheur leisten.

Ein Fall für die Haftpflichtversicherung

Sinnvoll wäre es, vor dem Urlaub mit dem Nachbarn darüber zu sprechen, wie bei einem möglichen Schaden vorgegangen werden soll. Der Nachbar könnte beispielsweise von vornherein mithilfe eines formlosen Schreibens von der Haftung freigesprochen werden. Damit erspart man sich zumindest Streit.

Auf alle Fälle empfehlenswert ist es, wenn der Helfer vorab mit seinem Versicherungsfachmann klärt, ob und wie die Privathaftpflicht-Versicherung für Schäden aus solchen Freundschaftsdiensten aufkommt. In vielen Policen sind solche sogenannten Gefälligkeitsschäden beitragsfrei mitversichert oder können gegen einen kleinen Aufpreis eingeschlossen werden.

Pflegeversicherung – neue Leistungen

(verpd) Nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sind derzeit rund 2,5 Millionen Menschen pflegebedürftig. Rund zwei Drittel davon, also mehr als 1,6 Millionen Pflegebedürftige, werden von Angehörigen und/oder ambulanten Diensten zu Hause versorgt. Zwar wurden die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für die ambulante Pflege seit Jahresbeginn etwas angehoben und die Pflegezeit für Angehörige neu geregelt, doch ein Rundumschutz ist dies bei Weitem nicht.

Möchte ein Pflegebedürftiger zu Hause versorgt werden, bekommt er notwendige Pflegehilfsmittel, wie ein spezielles Bett, von der gesetzlichen Pflegekasse abzüglich eines Eigenanteils bezahlt. Eine sogenannte Pflegesachleistung wird je nach Pflegestufe für eine notwendige Pflege durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst gezahlt. Wer sich durch einen Angehörigen versorgen lässt, erhält unter Umständen ein Pflegegeld. Fast alle Geldleistungen wurden zum 1. Januar 2012 geringfügig angehoben.

Pflegende Angehörige können seit Kurzem eine Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, wenn ihr Arbeitgeber dem zustimmt. Seit Jahresbeginn ist das entsprechende Familienpflegezeit-Gesetz in Kraft getreten. Damit soll es nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) möglich sein, nahe Angehörige über zwei Jahre lang zu pflegen und trotzdem weiterhin erwerbstätig zu bleiben.

Die Familienpflegezeit

Um als Arbeitnehmer eine Familienpflegezeit in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber damit einverstanden sein und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Beschäftigten treffen.

Arbeitnehmer, die nahe Angehörige pflegen wollen, können dann nach aktueller Gesetzeslage ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden Wochenarbeitszeit reduzieren. Das Einkommen würde zwar auch reduziert, aber nicht im gleichen Verhältnis der neuen zur bisherigen Arbeitszeit, sondern nur um die Hälfte der tatsächlichen Arbeitszeitreduktion.

Ein Vollzeitbeschäftigter, der seine Arbeitszeit für die Pflege eines Angehörigen halbieren möchte, bekommt demnach nicht nur 50 Prozent, sondern 75 Prozent seines bisherigen regelmäßigen Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müsste er im Anschluss an die Pflegezeit wieder voll arbeiten ohne dass sein Einkommen angehoben wird. Er würde also solange weiterhin die bisherigen 75 Prozent seines Bruttogehaltes erhalten, bis der gezahlte Vorschuss „abgearbeitet“ ist.

Zinsloses Darlehen für Arbeitgeber

Die notwendige Aufstockung des Arbeitsentgelts während der Pflegephase kann der Arbeitgeber nach Angaben des BMFSFJ durch ein zinsloses Darlehen refinanzieren. Dazu muss er mit seinem Beschäftigten eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit abschließen.

Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) kann der Arbeitgeber dann die Gewährung eines entsprechenden zinslosen Darlehens beantragen.

Weitere Details über die genaue Vorgehensweise und die Vorteile der Familienpflegezeit, gibt es für Beschäftigte und Unternehmer in den jeweils kostenlos herunterladbaren Broschüren des BMFSFJ. Informationen zur Familienpflegezeit können aber auch in der extra dafür eingerichteten Webseite des BAFzA www.familien-pflege-zeit.de abgerufen werden.
Pflegegeld für ehrenamtlich Pflegende

Ein Pflegegeld gibt es nur, wenn die häusliche Pflege beispielsweise durch einen Angehörigen oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen sichergestellt ist.

Es steht dem Pflegebedürftigen grundsätzlich frei zur Verfügung. Er kann es beispielsweise an die ihn versorgenden Personen als Anerkennung geben.

Das Pflegegeld und die Sachleistung sind nach der eingestuften Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Die Einstufung erfolgt nach Paragraf 15 SGB XI in eine von maximal drei Pflegestufen und zwar durch den Medizinischen Dienst (MDK), einer Einrichtung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen.

Das zahlt die gesetzliche Pflegekasse

Seit 1. Januar 2012 beträgt das Pflegegeld bei Pflegestufe I 235 Euro, bei Pflegestufe II 440 Euro und bei Pflegestufe III 700 Euro pro Monat. Für die Pflegesachleistung zahlt die gesetzliche Pflegekasse in Pflegestufe I bis 450 Euro, in Pflegestufe II bis 1.100 Euro und in Pflegestufe III bis 1.550 Euro monatlich.

Besonders schwer Pflegebedürftige können bis zu 1.918 Euro monatliche Sachleistung erhalten. Für eine optimale Pflege ist es möglich, das Pflegegeld und die Sachleistungen kombiniert in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall wird das Pflegegeld anteilig um den Wert der bezahlten Sachleistungen vermindert.

Beispiel: Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I nimmt Sachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst im Wert von 360 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 450 Euro. Er hat somit die Sachleistungen zu 80 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 235 Euro stehen ihm noch 20 Prozent zu, also 47 Euro.

Zuschüsse für Hilfsmittel und Umbauten

Neben den genannten monatlichen Leistungen erhält ein Pflegebedürftiger die Kosten für notwendige technische Hilfsmittel wie Lagerungshilfsmittel oder ein Notrufsystem. In der Regel ist dafür ein Eigenanteil von zehn Prozent, maximal 25 Euro, vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen.

Größere Hilfsmittel wie ein Pflegebett werden oft leihweise ohne Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Für Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe oder Betteinlagen gibt es bis zu 31 Euro pro Monat. Sind Rollstühle oder Gehhilfen ärztlich verordnet, übernehmen in der Regel die Krankenkassen die Kosten.

Damit eine häusliche Pflege erst möglich wird, müssen oftmals Teile der Wohnung des Betroffenen entsprechend abgeändert werden. Die Pflegekasse gewährt für derartige Anpassungsmaßnahmen wie Türverbreiterungen, fest installierte Rampen und Treppenlifte oder einen pflegegerechten Umbau des Badezimmers auf Antrag bis zu 2.557 Euro als Zuschuss.

Keine Deckung der Kosten

Das Pflegegeld reicht in der Regel jedoch nur selten aus, um einen berufstätigen Angehörigen angemessen zu entlohnen, wenn er seinen Beruf für die Pflege nur noch eingeschränkt ausübt oder ganz aufgibt. Auch decken die Pflegesachleistungen oftmals nicht die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst. Und auch die tatsächlichen Kosten für notwendige Umbaumaßnahmen sind meist um einiges höher als die gewährten Zuschüsse.

Ist das Einkommen des Pflegebedürftigen nicht ausreichend, um die Kosten abzudecken, kann es sein, dass der Ehepartner oder nahe Verwandte wie Kinder oder Eltern herangezogen werden. Dies gilt auch, wenn eine ambulante Pflege nicht möglich ist und das Pflegegeld für eine vollstationäre Pflege – das sind monatlich bei Pflegestufe I 1.023 Euro, bei Pflegestufe II 1.279 Euro und bei Pflegestufe III 1.550 Euro – die tatsächlichen Kosten nicht deckt.

Damit im Fall des Falles für Betroffene der eingetretene Pflegefall nicht zum finanziellen Risiko wird, empfiehlt es sich bereits frühzeitig eine private Pflegezusatz-Versicherung abzuschließen. Je früher mit einer entsprechenden Vorsorge begonnen wird, desto günstiger sind die Prämien dafür.

Nachlass für Null-Punkte

(verpd) Für null Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister gewähren manche Versicherer mittlerweile einen Rabatt in der Kfz-Versicherung.

Eine Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen bescheinigt Fahrern mit Punkten in Flensburg eine höhere Unfall-Wahrscheinlichkeit.
Unfall-Wahrscheinlichkeit steigt mit Punktanzahl

Verkehrsexperten haben herausgefunden, dass Autofahrer, die einen Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister haben, bereits mit einer mehr als doppelt so hohen Unfall-Wahrscheinlichkeit fahren als punktefreie Pkw-Fahrer.

Bei Autofahrern mit zwei Punkten steigt die Wahrscheinlichkeit schon um 250 Prozent. Bei vier Punkten sind es sogar 400 Prozent.
Nachlass bis zu 25 Prozent

Für punktefreie Autofahrer gibt es bei einigen Versicherern daher einen Beitragsnachlass in der Kfz-Versicherung. Für die Gewährung des Rabattes wird teils eine Bescheinigung verlangt, die als Formular beim Kraftfahrt-Bundesamt erhältlich ist.

Der Rabatt kann bis zu 25 Prozent betragen. Doch Vorsicht: Nicht zwangsläufig führen Rabatte zu den preisgünstigsten Versicherungen. Zudem sollten auch die enthaltenen Leistungen eines Kfz-Vertrages wie beispielsweise die kostenlose Mitversicherung eines Schutzbriefes mitberücksichtigt werden.

Pflicht zum Krankenschein

23.1.2012 (verpd) Ein Arbeitgeber ist auch ohne Nennung von Gründen dazu berechtigt, von einem Beschäftigten schon am ersten Tag seines angeblich krankheitsbedingten Fernbleibens von der Arbeit die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung zu verlangen. Das hat die dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 3 Sa 597/11).

Eine Angestellte hatte bei ihrem Vorgesetzten um die Genehmigung einer Dienstreise gebeten. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Nachdem sie am Tag vor der beabsichtigten Reise erneut vergeblich um eine Genehmigung gebeten hatte, meldete sie sich am nächsten Tag krank.

Erschüttertes Vertrauen

Das nahm ihr Arbeitgeber zum Anlass, die Angestellte wenig später schriftlich dazu aufzufordern, „bei zukünftigen Krankheitsfällen schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest zu liefern“.

Seine Aufforderung begründete der Arbeitgeber damit, dass er durch die Ereignisse rund um den abgelehnten Dienstreiseantrag sein Vertrauen in mögliche Krankmeldungen der Mitarbeiterin erschüttert sah.

Die Angestellte, die zum Zeitpunkt des Zwischenfalls bereits seit annähernd 30 Jahren für ihren Arbeitgeber tätig war, empfand die Aufforderung als Willkür und als Verstoß gegen das allgemeine Schikaneverbot. Sie zog daher gegen ihren Arbeitgeber vor Gericht.

Erfolglose Klage

Ohne Erfolg. Ihre Klage wurde sowohl vom Kölner Arbeits- als auch vom Landesarbeitsgericht der Stadt als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Meinung der Richter hat ein Beschäftigter bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Kalendertage dauert, nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungs-Gesetzes (EntgFG) zwar spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung vorzulegen.

Sein Arbeitgeber ist jedoch gemäß Paragraf 5 Absatz 1 Satz 3 EntgFG durchaus dazu berechtigt, schon früher die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung zu verlangen. Ein derartiges Verlangen ist nach Ansicht des Kölner Landesarbeitsgerichts auch nicht rechtsmissbräuchlich oder willkürlich. Denn es ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Daher kann ein Beschäftigter auch nicht verlangen, dass der Arbeitgeber seine Forderung begründet.