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Gute Versicherung trotz schlechter Gesundheit

23.5.2011 (verpd) Wer mit einem gesundheitlichen Problem Leib und Leben versichern will, muss oft mit saftigen Aufschlägen rechnen. Probeanträge helfen, das günstigste Angebot zu ermitteln.

Die Tarifkalkulation der Lebens- und Krankenversicherer basiert auf einem durchschnittlichen Risiko. Trägt der Antragsteller ein erhöhtes Gesundheitsrisiko, ist daher eine Ablehnung des Versicherungswunsches möglich.

Manchmal bieten die Versicherer Ausschlüsse an, mit denen die Folgen einer bestimmten Vorerkrankung vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Häufiger werden indes Risikozuschläge erhoben. Kunden mit einem Handicap, zum Beispiel Bluthochdruck, können sich dann nur gegen einen Mehrbeitrag versichern.
Verbindliches Angebot anfordern

Beim Abschluss von Lebens- oder Krankenversicherungen empfiehlt es sich, bei mehreren Unternehmen mit einem Probeantrag ein verbindliches Angebot zu fordern. Das gilt insbesondere bei schwerwiegenden Vorerkrankungen.

Durch den Vermerk „Probeantrag“ im Formular wird aus einem Antrag eine Anfrage. Dadurch wird verhindert, dass ungewollt mit mehreren Versicherern Verträge zustande kommen.
Expertenrat einholen

Noch unkomplizierter arbeiten viele Versicherungsmakler. Sie klären bei verschiedenen Versicherern für ihre Kunden die Annahmemöglichkeiten, ohne die Identität des Kunden offenzulegen. Der formelle Versicherungsantrag wird dann bei Einigung über den Vertragsabschluss nachgereicht.

Ganz gefährlich sind jedoch Mogeleien bei der Antragstellung. Falsche Angaben im Antragsformular können leicht dazu führen, dass das Unternehmen die Police kündigt oder im Schadenfall die Leistung verweigert.

Autofahren unter Drogen

23.5.2011 (verpd) Viele Heranwachsende konsumieren in ihrer Freizeit Drogen wie Alkohol und Cannabis. 25 Prozent davon fahren danach mit dem Auto. Dies geht aus einer aktuell veröffentlichten Untersuchung der Unfallforschung der Versicherer (UDV) hervor, die 2010 in Schulen und bei Tanzveranstaltungen im städtischen und ländlichen Raum durchgeführt wurde.

Noch vor neun Jahren waren Party- und Designerdrogen wie Ecstasy ebenso wie Pilze, LSD oder Kokain bei jungen Leuten weitverbreitet. Im Jahre 2010 lag der Schwerpunkt laut Studie eindeutig bei Alkohol und Cannabis. Von knapp 400 Befragten gaben 99 Prozent an, schon einmal Kontakt mit Alkohol, und 64 Prozent, mit Cannabis gehabt zu haben.
Dummheit und Sorglosigkeit

Fast ein Viertel derjenigen, die einen Drogenkonsum zugaben, bestätigten, dass sie schon einmal unter Drogeneinfluss Auto gefahren sind. Die meisten davon taten dies ihren Angaben zufolge notgedrungen, da sie nach einem geselligem Beisammensein sonst nicht mehr nach Hause oder zu einem anderen Ziel gekommen wären. Jedem vierten jungen Autofahrer war laut der Befragung gar nicht bewusst, dass Drogen im Straßenverkehr verboten sind.

Viele glauben auch, dass nach dem Konsum von Alkohol oder anderen Drogen eine kurze Karenzzeit ausreicht, um wieder fahrtüchtig zu sein. Zudem denken einige, die Drogen konsumieren, nicht an die Konsequenzen beziehungsweise reden sich die rechtlichen Folgen schön und verschleiern die Gefahr. Interessant ist, dass bei den heranwachsenden Beifahrern das Thema „Alkohol- und Drogenkonsum“ wesentlich kritischer angesehen wird, als wenn sie selbst fahren.
Verbesserungen im Nahverkehr erwünscht

Zwar wurden über 90 Prozent der Fahranfänger in der Stadt und 86 Prozent auf dem Land polizeilich kontrolliert, dennoch wurde oftmals der Drogenkonsum nicht entdeckt. Das zeigt, dass selbst Polizeikontrollen nicht abschrecken.

Von den Befragten gaben 69 Prozent an, dass sie sich vor allem auf dem Land einen besseren öffentlichen Nahverkehr wünschen, damit sie das Auto stehen lassen könnten. Über 50 Prozent plädierten für eine kostenlose Bus- oder Bahnbenutzung oder empfahlen härtere Strafen. Mehr als 40 Prozent denken, dass eine bessere Aufklärung in den Schulen sowie vorbeugende Maßnahmen helfen würden.

Radfahrer und Autotüren

23.5.2011 (verpd) Ein Radfahrer muss grundsätzlich darauf achten, dass er beim Vorbeifahren an parkenden und haltenden Fahrzeugen einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhält. Selbst wenn er sich ansonsten korrekt verhält und ein Hindernis rechts passiert, trifft ihn sonst bei einem Unfall 25 Prozent der Schuld, so das Kammergericht Berlin in einem Beschluss (Az.: 12 U 216/09).

Das Gericht hatte über einen Unfall und daraus resultierende Schmerzensgeld-Forderungen zu entscheiden. Eine Frau war mit ihrem Fahrrad auf der Straße gefahren und musste dabei durch eine 1,5 Meter breite Lücke zwischen schräg parkenden Fahrzeugen auf ihrer rechten und einem auf der Fahrbahn haltenden Pkw auf ihrer linken Seite fahren.
Streit um Haftung

In diesem Moment wurde die Beifahrertür weit und zügig geöffnet, die Radlerin stürzte und verletzte sich. In der Verhandlung vor dem Landgericht wurde ihrer Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld stattgegeben.

Dagegen legten der Pkw-Fahrer und sein Beifahrer Berufung ein. Insbesondere wollten sie erreichen, dass die Haftung 50:50 aufgeteilt wird. Aus ihrer Sicht war die Lücke von insgesamt 1,5 Metern zu schmal, zumal das Fahrrad davon 0,6 Meter eingenommen habe.
Jederzeit Türöffnen möglich

Da der Pkw links neben geparkten Fahrzeugen stand, habe der Beifahrer nicht damit rechnen müssen, dass sich dazwischen noch ein Fahrradfahrer durchzwängen würde. Umgekehrt müsse jeder beim Vorbeifahren an einem Fahrzeug davon ausgehen, dass eine Tür geöffnet werden könnte und deshalb einen Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter einhalten.

Dieser Argumentation schloss sich das Berufungsgericht zumindest teilweise an. Die klagende Radfahrerin hätte besonders vorsichtig sein müssen, weil der Grund nicht zu erkennen war, warum das Auto auf der Straße hielt – dass es da parken wollte, sei nicht anzunehmen gewesen.

Nach Ansicht des Gerichts wiegt jedoch das plötzliche Öffnen der Tür in jedem Fall schwerer als der zu gering gewählte Abstand beim Vorbeifahren. Deshalb wurde der Haftungsanteil der Radfahrerin mit 25 Prozent und derjenige der Beklagten mit 75 Prozent bewertet.

Fussgängerdusche

(verpd) Autofahrer sind nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit eine Pfütze durchfahren und durch das entstandene Spritzwasser die Kleidung eines Fußgängers verschmutzen. Mit diesem veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 S 186/10) hat das Landgericht Itzehoe eine gleichlautende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Ein Autofahrer befuhr im Februar letzten Jahres mit seinem Pkw eine innerstädtische Straße in Büsum, die wegen einsetzenden Tauwetters mit einer Vielzahl von Wasserlachen überzogen war.
Großer Wasserschwall

An einer Stelle der Straße hatte sich ein kleiner Teich gebildet, den der Beklagte mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit durchfuhr. Dabei verursachte er einen großen Wasserschwall, der sich im gleichen Augenblick über ein auf dem Bürgersteig befindliches Ehepaar ergoss.

Die Kleidung des Paares wurde bei dem Zwischenfall total verschmutzt. Mit dem Argument, dass der Zwischenfall zu vermeiden gewesen wäre, wenn der Beklagte die Lache mit Schrittgeschwindigkeit durchfahren hätte, verklagten sie ihn auf Zahlung der Reinigungskosten in Höhe von knapp 40 Euro.

Der Autofahrer fühlte sich jedoch unschuldig. Er wies die Schadenersatzforderung als unbegründet zurück.
Schritttempo nicht erforderlich

Zu Recht, meinten sowohl das Amtsgericht Melldorf als auch das von dem Ehepaar in Berufung angerufene Landgericht Itzehoe.

Nach Ansicht der Richter ist ein Verkehrsteilnehmer nicht dazu verpflichtet, Wasserlachen stets nur im Schritttempo zu durchfahren, um zu vermeiden, dass Fußgänger bespritzt werden.

Zur Begründung verwiesen die Richter auf die Unfallgefahr, welche durch das Abbremsen oder das langsame Fahren für den nachfolgenden Verkehr besteht.
Geeignete Kleidung

Selbst da, wo ein Durchfahren von Wasserlachen in Schrittgeschwindigkeit ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs möglich ist, kann dies nach Auffassung der Richter nicht verlangt werden.

Denn andernfalls müssten bei starkem Regen gegebenenfalls ganze Ortschaften in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden, um eine Beeinträchtigung von Fußgängern zu vermeiden. Das aber würde den Straßenverkehr in unzumutbarer Weise beeinträchtigen.

Fußgänger müssen vielmehr damit rechnen, bei Regen bespritzt werden zu können. Um das zu vermeiden, müssen sie sich gegebenenfalls durch geeignete Kleidung schützen, so das Gericht.

Elternhilfe beim Hausbau

(verpd) Hilft ein nicht mehr bei seinen Eltern wohnendes Kind beim Umbau deren Hauses, so handelt es sich um eine übliche und zu erwartende Gefälligkeit, die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 3 U 90/09).

Normalerweise sind Privatpersonen, die dem Hausbesitzer bei kleineren Bau- und Umbaumaßnahmen nicht gewerbsmäßig helfen, während dieser Tätigkeit über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Wenn die gesamte wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 38 Stunden beträgt, besteht der Versicherungsschutz sogar kostenlos beim jeweiligen Unfallversicherungs-Träger der öffentlichen Hand.

Dies gilt jedoch nicht für den Bauherren selbst und seinen Ehegatten. Dass auch andere Helfer nicht unbedingt automatisch versichert sind, musste ein Student erfahren, der seinen Eltern während seiner Semesterferien unentgeltlich beim Umbau ihres Hauses geholfen hatte und sich mit einem Hammer ein Fingergelenk verletzte.
Übliche Gefälligkeitsleistung?

Mit dem Argument, dass auch Personen, die zwar keine Arbeitnehmer sind, aber wie diese tätig werden, gemäß Paragraf 2 Absatz 2 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, verlangte er wegen des Unfalls von der Berufsgenossenschaft Leistungen.

Doch diese lehnte mit der Begründung, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine übliche Gefälligkeitsleistung unter Verwandten gehandelt habe, eine Entschädigung ab. Zu Recht, meinten die Richter des Hessischen Landessozialgerichts. Sie wiesen die Klage des Studenten als unbegründet zurück.
Ja, aber …

Nach Meinung des Gerichts können zwar auch unentgeltliche Tätigkeiten unter Verwandten arbeitnehmerähnlich sein und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

„Versicherungsschutz besteht jedoch nicht, wenn es sich aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen um einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst oder eine Tätigkeit handelt, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden und Nachbarn üblich und zu erwarten sind“, so das Gericht.
Zu erwartende Gegenleistung

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Eltern das Studium ihres Sohnes finanziell unterstützt und ihm bei seinen Besuchen in ihrem Haus kostenlos Unterkunft gewährt. Sie durften daher dessen Hilfe bei dem Umbau erwarten, zumal ihm eine 30-stündige Mitarbeit während der Semesterferien nach Auffassung des Gerichts durchaus zumutbar war.

Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen die Entscheidung zuzulassen.
Absicherung für Helfer und Bauherr

Für einen Bauherr, der sichergehen will, dass wirklich alle Personen, wie Freunde, Verwandte oder Nachbarn, die beim Bau helfen, abgesichert sind, wenn sie sich dabei verletzen, empfiehlt sich eine private Unfallversicherung für Bauherren und Bauhelfer. Hier können meist auch der Bauherr selbst und sein Ehegatte mitversichert werden.

Doch auch andere Baurisiken bestehen, wie die Haftung des Bauherren, wenn Dritte durch die Bauarbeiten oder Gefahrstellen am Bau zu schaden kommen, das Risiko der Beschädigung von Baumaterialien oder der Zerstörung des Rohbaus durch Brand. Daher sollte sich ein Bauherr bereits frühzeitig von einem Versicherungsfachmann beraten lassen, wie diese Risiken abgedeckt werden können.

Pannenhelfer sind versichert

(verpd) Hilfsbereitschaft ist gut, und bei einem Unfall mit Verletzten sogar gesetzliche Pflicht. Wer sich als Unfall- oder auch Pannenhelfer selber verletzt, ist in der Regel durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Immer wieder sieht man Fahrzeuge am Fahrbahnrand stehen, die offenkundig ihren Dienst quittiert haben. Aber auch, dass man an eine Unfallstelle kommt, ist nicht ausgeschlossen. Wer in einer solchen Situation seine Hilfe anbietet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dazu muss man selber noch nicht einmal Mitglied einer gesetzlichen Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft sein, wie dies bei vielen Freiberuflern und Selbstständigen der Fall ist. Nicht in allen Fällen endet eine spontane Hilfeleistung mit dem erhofften Erfolg. Beim Radwechsel, Abschleppen oder Anschieben eines liegen gebliebenen Fahrzeuges kommt es gelegentlich vor, dass sich der freundliche Helfer verletzt oder im schlimmsten Fall sogar getötet wird.
Versicherungsschutz mit Einschränkungen

Der gesetzliche Versicherungsschutz für die Pannenhilfe gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So sind Unfälle von Pannenhelfern nur dann versichert, wenn sie sich in Deutschland ereignen oder das Pannenfahrzeug in Deutschland zugelassen und der Halter hierzulande gemeldet ist. Nationalität und Wohnsitz des Helfers spielen keine Rolle.

Als Pannen im Sinne des Gesetzes gelten nach Aussage einer Sprecherin der Unfallkassen nur Schäden an Kraftfahrzeugen, Motorrädern, sonstigen zulassungs- oder versicherungs-pflichtigen Zweirädern (Mopeds, Motorroller) sowie den sicher nicht mehr ganz so häufig anzutreffenden Pferden und Pferdefuhrwerken.

Wird ein Pannenhelfer verletzt, der bei einer Fahrradpanne hilft, besteht in Deutschland hingegen kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Unterschiedliche Zuständigkeiten

Anders sieht es bei Nothilfemaßnahmen aus, wie etwa der Hilfe bei einem Unfall. In solchen Fällen ist der Versicherungsschutz nicht von der Benutzung eines bestimmten Verkehrsmittels der in Not geratenen Person abhängig und besteht auch im Ausland.

Die Leistungen der Unfallkassen oder Berufsgenossenschaften sind die gleichen, als ob man als Berufstätiger zu Schaden gekommen wäre. Gezahlt werden die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation. Im Falle einer Erwerbsminderung wird eine Rente fällig. Sollte der Helfer zu Tode kommen, wird eine Hinterbliebenenrente gezahlt. Welche Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft zuständig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Bei der Pannenhilfe ist es beispielsweise der jeweilige Gemeindeunfall-Versicherungsverband oder die Unfallkasse, in deren Einzugsbereich der Kfz-Halter des Pannenfahrzeugs seinen Wohnsitz hat. Hilft man einem Fahrzeug, das gewerbsmäßig genutzt wird, ist dagegen die Berufsgenossenschaft des gewerblichen Kfz-Halters zuständig. Im Zweifelsfall gibt die örtlich zuständige Unfallkasse Auskunft, wer der passende Ansprechpartner ist.