Thomas Burgau

Blitz-Check zur Haftpflichtversicherung

(verpd) In zahlreichen Haushalten ist bereits eine Privathaftpflicht-Versicherung vorhanden. Doch viele Policen sind nicht mehr zeitgemäß und geben den Versicherten ein falsches Sicherheitsgefühl.

Gemäß Paragraf 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss jeder für Schäden, die er anderen zufügt, unbegrenzt haften. Weil keiner gegen Missgeschicke gefeit ist, bei dem ein Dritter verletzt oder dessen Sachen beschädigt werden können, haben die meisten Haushalte eine Privathaftpflicht-Versicherung. Aus gutem Grund: Wegen des unbegrenzten Risikos ist diese Police einer der wichtigsten von allen.

Zum Glück braucht man die Versicherung meist jahrelang nicht. Deshalb fällt auch nicht so leicht auf, wenn der Vertrag nicht mehr zeitgemäß ist und im Ernstfall eine existenzgefährdende Leistungslücke droht.

Ein Erkennungsmerkmal altersschwacher Haftpflicht-Policen sind zu niedrige Versicherungssummen (Fachjargon: Deckungssummen). Da die Haftung unbegrenzt ist, gilt bei der Versicherungssumme: je höher, desto besser. Policen mit einer Million Euro oder weniger für Personen- und Sachschäden werden schon längst nicht mehr angeboten.

Die heute üblichen fünf Millionen Euro oder höher bieten entscheidend mehr Sicherheit. Denn schließlich soll die Versicherung gerade auch in den seltenen Fällen extremer Schadenhöhen den Versicherten vor dem finanziellen Ruin bewahren.

Die Privathaftpflicht-Versicherung gilt für die meisten privaten Lebensbereiche, aber nicht für alle. Manche Risiken sind extra zu versichern, damit nicht alle Kunden für einen Schutz bezahlen müssen, den sie nicht benötigen.

Die folgende Checkliste hilft, eventuelle Lücken im Versicherungsschutz zu erkennen:

Sind Kinder inzwischen volljährig?
Wurde ein Öltank angeschafft?
Ist ein Hausbau oder ein größerer Umbau geplant?
Werden Wohnräume vermietet?
Wurde eine Immobilie im Ausland erworben?
Sind größere Haustiere, zum Beispiel Hunde oder Pferde aufgenommen worden oder werden sie gehütet?
Wird die Jagd ausgeübt?
Werden Modellfahrzeuge benutzt?
Befinden sich Wasserfahrzeuge im Besitz?
Werden motorbetriebene Kleinfahrzeuge wie Aufsitzrasenmäher oder Kinderfahrzeuge gefahren?
Sind ehrenamtliche oder berufliche Risiken dazugekommen?
Ist ein längerer Auslandsaufenthalt geplant?

Ein genauer Abgleich schafft Klarheit

Möglicherweise sind die in dem Blitz-Check genannten Risiken im Einzelfall bereits mitversichert. Das hängt von dem vereinbarten Tarif ab. Klarheit schafft ein genauer Abgleich des persönlichen Bedarfs mit dem vorhandenen Versicherungsvertrag und den zugrunde liegenden Bedingungen. Um dabei nichts zu übersehen, empfiehlt es sich, einen Versicherungsvermittler hinzuzuziehen.

Offenbart die Beratung eine Lücke im Versicherungsschutz, braucht niemand Angst vor gewaltigen Versicherungsbeiträgen zu haben. Denn die privaten Haftpflicht-Policen sind – gemessen an der umfassenden Absicherung und den hohen Deckungssummen – immer noch vergleichsweise billig.

Bergrettung – eine teuere Sache

(verpd) Alleine die Bergwacht Bayern wurde letztes Jahr 7.341-mal wegen verunfallter oder erkrankter Personen tätig. Zusätzlich kamen noch rund 5.000 Hilfsleistungen ohne umfangreiche medizinische Versorgungen hinzu. Und auch in Österreich und der Schweiz gibt es insgesamt jährlich mehrere Tausend Bergunfälle, bei der die Rettung notwendig ist. Doch nicht jeder Bergungs- und Rettungseinsatz wird von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Die Kosten bleiben dann beim Verunfallten hängen.

Je nach Grund und notwendiger Einsatzart der Bergrettung gibt es bestimmte Voraussetzungen, damit die Kosten dafür von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden. Dies gilt insbesondere bei Hubschraubereinsätzen. Wichtig ist beispielsweise, ob es sich um eine Rettung oder eine Bergung handelt.

Kann ein Verunfallter nur mit dem Hubschrauber und nicht mit dem Rettungswagen transportiert werden, um seine Gesundheit nicht weiter zu gefährden, ist dies eine Rettung. Die anfallenden Rettungskosten werden normalerweise von der GKV übernommen.

Anders verhält es sich, wenn sich der Verunglückte in einem unwegsamen Gelände befindet, das nicht mit dem Rettungswagen angefahren werden kann. Wird der Hubschrauber nur infolge des schwer zugänglichen Geländes benötigt, um den Verletzten beispielsweise zur nächsten Talstation abzutransportieren, obwohl medizinisch auch ein Rettungswagen ausgereicht hätte, handelt es sich hier um eine Bergung.

Bei einer reinen Bergung wird der Verunfallte in der Regel mit dem Hubschrauber an eine für den Krankenwagen leicht zugängliche Stelle gebracht und dann auf der Straße weiter in ein Krankenhaus transportiert – und nicht direkt per Luftrettung. Die Kassen sind für derartige Bergungskosten, die hier für den Hubschraubereinsatz anfallen, nicht zur Übernahme verpflichtet.

Regelung in Deutschland

Bei der Bergrettung in Deutschland ist die Kostenbeteiligung zwischen den Leistungserbringern wie der Bergwacht und den gesetzlichen Krankenkassen vertraglich geregelt. Die Rettungsmaßnahmen werden dabei komplett von der GKV übernommen.

Auch bei einer Bergung beteiligen sich die Krankenkassen üblicherweise an den Kosten. Die Höhe der Beteiligung ist dabei vom Ausmaß des Einsatzes abhängig. Allerdings werden in der Regel nicht alle Kosten übernommen, sodass der Verunfallte den Restbetrag selbst bezahlen muss.

Ein weiterer Aspekt für die Übernahme der Rettungs- und Bergungskosten durch die GKV ist, ob sich der Unfall im In- oder Ausland ereignet hat. Der Leistungsanspruch für GKV-Versicherte beschränkt sich in erster Linie auf Deutschland.

Urlauber in Österreich

Durch zwischenstaatliche Abkommen ist aber auch eine Kostenübernahme in EU-Ländern und unter anderem in der Schweiz möglich. Allerdings wird ein Krankenrücktransport aus dem Ausland nach Deutschland grundsätzlich nicht von der GKV übernommen. Der Leistungsumfang im Ausland richtet sich außerdem nicht nach dem deutschen, sondern nach dem dort geltenden Landesrecht.

Wie der GKV-Spitzenverband in einem Merkblatt für Urlauber in Österreich mitteilt, werden die Kosten für eine Bergung und für die Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in den Bergen grundsätzlich nicht übernommen, da die österreichische Rechtsvorschrift dies ausschließt. Dies gilt nicht nur für mögliche Einsätze per Hubschrauber, sondern auch für die Rettung per Akia oder Schneemobil.

Zudem gibt es keine Erstattung durch die GKV für die diversen in Österreich üblichen Zuzahlungen für Medikamente, für einen Krankenhausaufenthalt sowie für Behandlungen durch Privatkliniken oder Privatärzte.

Beschränkte Kostenübernahme in der Schweiz

Ähnliche Regelungen wie in Österreich gelten ebenso in der Schweiz. Zudem wird hier auch im Falle eines medizinisch unbedingt notwendigen Hubschraubereinsatzes grundsätzlich nur die Hälfte der Kosten übernommen. Gar keine Kostenerstattung gibt es bei einer Bergung.

Außerdem gehören zahnärztliche Behandlungen, abgesehen von wenigen Ausnahmen, nicht zu den Leistungen nach schweizerischem Recht, wie dem Merkblatt für Urlauber in der Schweiz des GKV-Spitzenverbandes zu entnehmen ist. Entsprechende Kosten werden ebenfalls nicht erstattet.

Auch für andere Urlaubsländer können auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes die entsprechenden Merkblätter „Urlaub im Ausland“ kostenlos heruntergeladen werden. Aufgrund der Gesamtsituation rät der GKV-Spitzenverband in allen Merkblättern: „Wir empfehlen Ihnen daher dringend den Abschluss einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung.“

Haftung bei Sturz im Blumenladen

(verpd) Kunden eines Blumenladens müssen grundsätzlich mit einzelnen auf dem Fußboden liegenden Pflanzenblättern rechnen. Wer auf einem solchen Blatt ausrutscht, kann daher den Ladeninhaber in der Regel nicht zur Verantwortung ziehen, so das Oberlandesgericht Koblenz in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil (Az.: 5 U 362/11). Zudem trafen die Richter auch eine generelle Aussage über die notwendigen Vorkehrungen eines Geschäftsinhabers, um Stürze der Kunden zu verhindern.

Eine Frau hatte einen Blumenladen betreten, als sie auf einem auf dem Fußboden liegenden Blatt einer Pflanze ausrutschte.

Für die Folgen ihres Sturzes machte sie den Ladeninhaber verantwortlich. Nach ihrer Meinung wäre dieser nämlich dazu verpflichtet gewesen, rutschige Blätter vom Fußboden des Ladens zu entfernen. Weil er das in ihrem Fall versäumt hatte, habe er seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt.

Mit ihrer Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage hatte die Frau zunächst Erfolg. Das Landgericht Koblenz gab der Klage statt und verurteilte den Ladeninhaber beziehungsweise dessen Betriebshaftpflicht-Versicherer antragsgemäß. Die Richter stimmten der Klägerin zu, dass der Inhaber des Blumenladens dafür hätte sorgen müssen, dass sich keine Blätter auf dem Fußboden befanden.

Nicht zu verhindern

Die Sache landete schließlich vor dem Koblenzer Oberlandesgericht. Dessen Richter beurteilten den Fall gänzlich anders. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts kann von einem Ladeninhaber nicht erwartet werden, dass er sämtliche, für einen Schadeneintritt auch eher unwahrscheinliche Gefahrenquellen beseitigt.

Er ist vielmehr nur dazu verpflichtet, jene Vorkehrungen zu treffen, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von ihm erwartet werden können und die ihm zumutbar sind. Das heißt im Fall eines Blumenladens, dass dessen Inhaber beziehungsweise sein Personal nicht ständig kontrollieren muss, ob möglicherweise einzelne Pflanzenblätter auf dem Fußboden liegen. Denn das kann angesichts der Art eines solchen Geschäfts schlichtweg nicht verhindert werden.

Eigenes Verschulden

Wer einen Blumenladen betritt, muss vielmehr mit einzelnen, auf dem Fußboden liegenden Blättern und Pflanzenbestandteilen rechnen und sich darauf einstellen. In dem entschiedenen Fall kam hinzu, dass die Mitarbeiter des Ladens zum Zeitpunkt des Unfalls gerade dabei waren, Pflanzen umzuräumen. Die Klägerin hätte sich daher auch aus diesem Grund einer möglichen Gefahr durch Verunreinigungen des Bodens bewusst sein müssen. Nach Überzeugung des Gerichts ist der Unfall daher ausschließlich auf ihre Unachtsamkeit zurückzuführen.

Dafür kann sie den Ladenbesitzer jedoch nicht verantwortlich machen. Wenn kein anderer für mögliche Unfallfolgen haftet, ist es gut eine private Absicherung zu haben. Denn diese kann beispielsweise das Einkommen und damit den Lebensstandard eines Verunfallten sichern. Ein Versicherungsfachmann berät über Vorsorgemöglichkeiten, um im Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit, eines Krankenhausaufenthaltes, einer Berufsunfähigkeit oder auch bei einer bleibenden Invalidität mögliche Einkommensausfälle oder zusätzliche Kosten abdecken zu können.

Breite der Autobahnbaustelle als Kostenfalle

(verpd)
Die Mehrzahl der in Deutschland gefahrenen Neuwagenmodelle ist für die linke Spur vieler Autobahnbaustellen zu breit. Das hat der Allgemeine Deutsche Automobil-Club e.V. (ADAC) ermittelt. Die Fahrer riskieren daher, ein Verwarnungsgeld zahlen zu müssen.

Autobahnbaustellen stellen für viele Autofahrer in mehrerlei Hinsicht eine besondere Gefahr dar. Das bezieht sich nicht nur auf die Zahl der Baustellenunfälle, die sich allein im Ruhrgebiet in den letzten vier Jahren verdoppelt hat. Denn auch von den Behörden droht Unbill. Was viele Autofahrer nicht wissen: Dass Überholen im Bereich von Baustellen kann teuer werden.

Blick in Fahrzeugpapiere reicht nicht aus

In vielen Baustellenbereichen ist die Nutzung der linken Fahrspur nämlich nur Fahrzeugen mit einer maximalen Breite von zwei Metern vorbehalten, und die wird nach Angaben des ADAC von 67 Prozent aller in Deutschland gefahrener Neuwagenmodelle überschritten.

Wer glaubt, dass ein Blick in die Fahrzeugpapiere ausreicht, um zu ermitteln, wie breit das eigene Fahrzeug ist, irrt. Denn dort ist paradoxerweise nur die Breite ohne Außenspiegel angegeben. Die gehören aber nun bei der Ermittlung der Fahrzeugbreite dazu.

Die Fahrzeughersteller begründen die auf den ersten Blick „geschönt“ scheinenden Angaben mit einer EU-Norm. Danach muss die Fahrzeugbreite tatsächlich ohne Außenspiegel angegeben werden. Denn schließlich dürfen Serienspiegel gegen zugelassene Zubehörmodelle ausgetauscht werden, die schmaler oder auch breiter als die Serienmodelle sein können.

Wie breit ist mein Fahrzeug wirklich?

Um zu ermitteln, wie breit das eigene Fahrzeug tatsächlich ist, muss man entweder bei geöffneten vorderen Seitenscheiben zum Zollstock greifen oder auf die Angaben der Fahrzeughersteller vertrauen, welche die Fahrzeugbreite in den Prospekten etwas verklausuliert zum Beispiel als „Garagenbreite“ bezeichnen.

Der ADAC hat bei rund 300 aktuellen Fahrzeugmodellen nachgemessen. Danach dürfen nur wenige Fahrer neuerer Modelle Fahrspuren nutzen, auf denen die Breite gemäß Zeichen 264 auf zwei Meter begrenzt ist.

Das heißt für Fahrer von Autos wie zum Beispiel dem Audi A3, dem Ford Focus, dem Opel Astra oder einem Mercedes der A-Klasse, sich auf der rechten Spur einreihen zu müssen, wollen sie nicht riskieren, ein Verwarnungsgeld von 20 Euro zahlen zu müssen.

Minimaler Zeitgewinn

Mehr Glück haben zum Beispiel Fahrer eines 3er BMW oder eines VW Polo V, denn deren Fahrzeuge schrammen knapp an der Zwei-Meter-Grenze vorbei. Der ADAC stellt auf seinen Internetseiten eine kostenlose PDF-Datei zur Verfügung, in welcher das Gros der auf deutschen Straßen genutzten Pkw-Modelle mit ihrer tatsächlichen Breite gelistet ist.

Doch Vorsicht! Die Tabelle berücksichtigt nur die serienmäßige Ausstattung der Fahrzeuge. Wer sich besondere Spiegel oder ein Fahrzeug mit verbreiterten Kotflügeln gönnt, sollte lieber selber nachmessen.

Ob es sich aus Zeitgründen lohnt, das Risiko einzugehen, die oft sehr engen linken Fahrspuren einer Autobahnbaustelle zu nutzen, sei dahingestellt. Der ADAC hat ermittelt, dass ein Autofahrer, der auf einem fünf Kilometer langen Baustellenabschnitt mit 90 statt der in der Regel erlaubten 80 Stundenkilometer unterwegs ist, gerade einmal 25 Sekunden Zeit gewinnt.

Beste Verteidigung

Wie die geschilderte Angelegenheit zeigt, kann man schnell und auch unbewusst gegen geltende Verkehrsregeln verstoßen und dafür bestraft werden. Doch nicht immer ist es mit 20 Euro Bußgeld, wie beim genannten Sachverhalt, getan. Schnell droht einem auch ein Fahrverbot, wenn man bezichtigt wird, eine Ordnungswidrigkeit, wie eine Geschwindigkeits-Überschreitung oder das Überfahren einer roten Ampel, begangen zu haben.

Wer deswegen fürchtet, seinen Job zu verlieren oder sonst in wirtschaftliche Nöte zu kommen, sollte frühzeitig einen Rechtsanwalt einschalten. Die anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten können allerdings hoch sein. Hat man jedoch eine Verkehrsrechtsschutz-Police, übernimmt diese gegebenenfalls die Kosten für die Verteidigung in einem Verkehrsordnungs-Widrigkeitenverfahren und bei einem drohenden Führerscheinentzug – mit Ausnahme von Park- und Halteverstößen.

Auch andere Verkehrsstreitigkeiten wie die Durchsetzung von Schadenersatz-Ansprüchen oder die Klärung der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall sind mit einer Verkehrsrechtsschutz-Versicherung abgedeckt. Mehr Informationen dazu gibt es vom Versicherungsfachmann.

Sturmschäden und Versicherungen

(verpd) Gerade Anfang des Jahres sind Stürme keine Seltenheit. Bei Windgeschwindigkeiten von bis zu 200 km/h entstehen allein in Deutschland Schäden an Autos und Gebäuden in Höhe von mehreren Hundert Millionen Euro jährlich. Zu den schwersten Stürmen von Januar bis April zählten in den vergangenen Jahren beispielsweise die Sturmtiefs und OrkaneVivian“, „Wiebke“, „Lothar“, „Kyrill“, „Paula“, „Emma“und „Xynthia“.Bei Stürmen mit Windgeschwindigkeiten in der Spitze von bis an die 200 km/h werden nicht nur Dächer abgedeckt, sondern auch Fahrzeuge, Gebäude und Einrichtungsgegenstände durch herabstürzende Bäume oder Dachziegel beschädigt.

Schäden ab Windstärke acht abgesichert

„Die meisten Schäden an Häusern und Autos sind in der Regel versichert“, erklärt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Vorausgesetzt, es besteht eine entsprechende Police für eine Gebäude-, Hausrat- und/oder Kfz-Kaskoversicherung.

Zudem muss die Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/h betragen haben, was Windstärke acht nach der Beaufortskala entspricht.

Versicherungsschutz bei Sturmschäden an Gebäuden

Eine Wohngebäude-Versicherung, bei der Sturmschäden eingeschlossen sind, kommt beispielsweise für Gebäudeschäden auf, die durch umgefallene oder abgebrochene Bäume, Äste, Schornsteine und Masten entstanden sind. Wurden durch den Sturm Dächer abgedeckt oder Fensterscheiben eingedrückt, sind Folgeschäden durch Niederschläge ebenfalls versichert.

Der Versicherungsschutz einer Wohngebäude-Police umfasst das Gebäude einschließlich aller fest eingebauten Gegenstände, wie beispielsweise ein fest verklebter Teppichboden, eine Einbauküche oder auch die Zentralheizungsanlagen. Neben Sturm ab Windstärke acht kann auch der Versicherungsschutz für Schäden durch Feuer, Leitungswasser und Hagel vereinbart werden.

Absicherung des Hausrats

Kommt es zu Schäden an der Wohnungseinrichtung, springt eine bestehende Hausratversicherung ein. Auch die Folgeschäden eines Sturms sind mitversichert, die etwa nach einer Dachabdeckung zum Beispiel an den Möbeln auftreten können.

In der Hausrat-Police abgesichert sind die Ge- und Verbrauchsgüter sowie das bewegliche Inventar des Haushaltes. Dazu zählen beispielsweise Möbel, Elektrogeräte und Schränke samt Inhalt bis hin zu Büchern, Gardinen und Werkzeug für den privaten Gebrauch. Versicherte Gefahren sind neben Sturm ab Windstärke acht in der Regel auch Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, Raub, Leitungswasserschäden und Hagel.

Wann Sturmschäden an Autos versichert sind

Schäden am Auto sind durch eine Teil- oder Vollkasko-Versicherung abgedeckt. Das gilt nicht nur für Schäden, die der Sturm direkt am Wagen verursacht, indem er ihn beispielsweise zum Kippen bringt. Auch Schäden durch umherfliegende Gegenstände wie Ziegel oder Äste sind über die Kasko-Police versichert.

Der Kasko-Versicherer ersetzt Sturmschäden abzüglich der vereinbarten Teilkasko-Selbstbeteiligung. Auf den Schadenfreiheitsrabatt einer eventuell bestehenden Vollkasko-Versicherung, die den Teilkaskoschutz automatisch enthält, hat dies keinen Einfluss.

Voll- und Teilkasko-Versicherung

Die Teilkasko-Versicherung übernimmt Schäden am eigenen Fahrzeug, die unter anderem durch folgende Ursachen entstanden sind: Diebstahl, Raub, Brand, Explosion, unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung, Zusammenstoß mit Haarwild, Glasbruchschäden und Kurzschlussschäden an der Verkabelung. Einige Versicherer bieten auch Versicherungsschutz für weitere Risiken wie Marderbiss.

Die Vollkasko-Versicherung deckt alle Teilkasko-Risiken ab. Darüber hinaus zahlt sie auch die eigenen Kfz-Schäden, die durch einen selbst verschuldeten Unfall verursacht wurden. Zudem übernimmt sie die Kosten, die durch mut- und/oder böswillige Beschädigung des Kraftfahrzeugs durch Fremde oder durch einen Unfall, bei dem kein anderer haftbar gemacht werden kann (beispielsweise durch einen geplatzten Reifen), entstanden sind.

Was tun nach einem Sturmschaden

Betroffene sollten sich unverzüglich nach einem Sturmschaden an ihren Versicherer oder Vermittler wenden. Reparaturen sollten in der Regel erst nach Rücksprache durchgeführt werden.

Muss jedoch auf der Stelle gehandelt werden, weil hohe Folgeschäden drohen, so sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherungsfachmann aufzubewahren.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

(verpd) Durch Unfall, Krankheit oder Alter kann jeder in die Lage kommen, wichtige Fragen beispielsweise zur gewünschten medizinischen Behandlung oder zur Vermögensverwaltung nicht mehr selbst beantworten zu können. In Deutschland kann jedoch jeder bereits im Voraus bestimmen, was in diesem Fall zu tun ist. Dafür stehen mit der Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.

Kann eine volljährige Person aufgrund ihres psychischen oder physischen Zustandes die persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, beispielsweise einem ärztlichen Eingriff oder einer Heimunterbringung zustimmen oder ablehnen, muss ein anderer die Entscheidungen treffen.

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestimmt in der Regel das Betreuungsgericht einen Betreuer, der dann die notwendigen Entscheidungen für den Geschäfts- und/oder Handlungsunfähigen trifft.

Vorsorgevollmacht

Zwar kann der Betreuer im gerichtlich festgelegten Umfang handeln, allerdings müsste er dabei auch die Wünsche des Betroffenen, wenn ihm diese beispielsweise durch eine Patientenverfügung bekannt sind, berücksichtigen. Wer selbst entscheiden möchte, wer der Betreuer im Falle des Falles sein soll und/oder sichergehen möchte, dass der Betreuer in seinem Sinne entscheidet, kann dies mithilfe entsprechender Erklärungen frühzeitig tun, also bevor ein eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist.

Eine Betreuung durch einen gerichtlich bestellten Betreuer ist beispielsweise nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten, den der Betroffene noch vor seiner Geschäfts- und/oder Entscheidungs-Unfähigkeit, bestimmt hat, erledigt werden können. Die Festlegung einer Vertrauensperson als Bevollmächtigten kann beispielsweise mit der Vorsorgevollmacht erfolgen.

Mit der Vorsorgevollmacht kann man also einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man selbst nicht mehr geschäfts-, handlungs- und/oder einwilligungsfähig ist.

Von medizinischen Entscheidungen bis zu Vermögens-Angelegenheiten

Man kann die Vorsorgevollmacht unter anderem für folgende Bereiche regeln: ärztliche und pflegerische Maßnahmen, zum Beispiel die Einwilligung in einen operativen Eingriff, Unterbringungs-, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten wie eine Heimunterbringung, Behörden- und Versicherungs-Angelegenheiten, Vermögensfragen, Bereiche im Post- und Fernmeldeverkehr wie die Entgegennahme von Briefen, aber auch die Vertretung vor Gericht.

Der in einer Vorsorgevollmacht festgelegte Bevollmächtigte ist im Bedarfsfall sofort in den festgelegten Entscheidungsbereichen handlungsfähig und wird im Gegensatz zu einem rechtlichen Betreuer in der Regel nicht vom Gericht beaufsichtigt. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist.

Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich verfasst und handschriftlich unterschrieben sein. Soll der Bevollmächtigte per Vorsorgevollmacht auch den Immobilienbesitz verwalten und dazu Entscheidungen treffen können oder zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigt sein, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Banken und Versicherungen

Da viele Banken eine Vorsorgevollmacht nur akzeptieren, wenn sie notariell beurkundet ist, empfiehlt sich für Vermögens- und Bankangelegenheiten eine Konto- und Depotvollmacht auszustellen. Diese ist beispielsweise bei Banken und Sparkassen erhältlich.

Wer sichergehen möchte, dass seine kompletten Versicherungs-Angelegenheiten auch im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit vernünftig geregelt sind, sollte sich mit seinem Versicherungsvermittler vorab besprechen. Der Versicherungsexperte kann nicht nur dabei helfen, alle Versicherungsverträge im Überblick zu halten, sondern steht einem Bevollmächtigten oder Betreuer auch als Ansprechpartner zur Verfügung.

Zudem sollte frühzeitig geklärt werden, wer beispielsweise im Falle des eigenen Todes die dann eventuell fällige Lebensversicherungs-Leistung bekommen soll. Ein Versicherungskunde kann hierzu beispielsweise unabhängig von den gesetzlichen Erben auch eine bestimmte Person als Bezugsberechtigte zu Lebzeiten in der Police festlegen.

Patientenverfügung

Wer nicht möchte, dass andere über die medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist, kann vieles im Vorfeld durch eine Patientenverfügung festlegen. Dazu wird schriftlich angegeben, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht werden.

Die Patientenverfügung regelt also im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht nicht, wer handeln soll, sondern zum Beispiel welchen medizinischen Eingriffen und Behandlungen in bestimmten Situationen ein Betreuer oder Bevollmächtigter im Sinne des Verfügenden zustimmen oder ablehnen sollte.

Die Festlegungen in einer Patientenverfügung sind für den Bevollmächtigten dann verbindlich, wenn die getroffenen Anordnungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen zutreffen.

Betreuungsverfügung

Wer nicht von vornherein einer Vertrauensperson bei Eintritt der eigenen Geschäfts- und/oder Entscheidungs-Unfähigkeit bestimmte oder alle persönlichen Angelegenheiten übertragen möchte, kann eine Betreuungsverfügung verfassen. Damit kann jeder für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung erforderlich wird, festlegen, wer vom Gericht als Betreuer bestellt werden soll.

Zudem kann man anordnen, wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden sollte. Möglich sind zudem auch Anweisungen und Vorgaben für den Betreuer, beispielsweise ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.

Die Betreuungsverfügung greift also erst dann, wenn ein Gericht es aufgrund der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass ein Betreuer bestellt wird. Die vom Betroffenen in der Verfügung genannte Person wird dann vom Gericht zum Betreuer ernannt. Zudem überwacht das Betreuungsgericht die Einhaltung der Verfügung, das heißt, es werden unter Umständen beispielsweise die Ausgaben, die der Betreuer auf Kosten des Verfügenden tätigt, kontrolliert.

Hilfreiche Vordrucke und weitere Informationen

Wer sichergehen möchte, dass die Verfügungen im Ernstfall auch gefunden werden, kann diese beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR), einer Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen, gegen eine Gebühr hinterlegen.

Informationen zu den genannten Themen bietet das Bundesministerium der Justiz (BMJ) in Form von kostenfrei herunterladbaren Broschüren zur Patientenverfügung und zum Betreuungsrecht an. Zudem gibt es vom BMJ auch herunterladbare Vordrucke für die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und für eine Konto- und Depotvollmacht.

Erst vor Kurzem aktualisiert und mit insgesamt 58 Seiten sehr umfangreich, ist die ebenfalls kostenlos herunterladbare Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter„ des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Sie enthält neben ausführlichen Erklärungen auch umfassende Vordrucke zur Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Kontovollmacht.